Staat fördert Basisrente ab 2015 stärker

Die Basisrente wird ab Januar 2015 attraktiver. Der bisherige Förderrahmen wird aufgestockt und zukünftig dynamisiert. Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat zugestimmt. 

Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr 2005 unverändert geblieben. Das jetzt verabschiedete Zollkodexanpassungsgesetz sieht vor, dass der förderfähige Höchstbetrag für  Beiträge zu einer  Basisversorgung künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt wird. Bislang durften Bürger höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.

„Wir begrüßen die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich: Die Dynamisierung der steuerlichen Förderung stärkt die Attraktivität der Basisrente nachhaltig. Künftig können Bürger mit steigendem Einkommen ihre Beiträge zur Altersvorsorge anpassen und Rentenlücken im Alter besser als bisher vermeiden“, sagt Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).  

Was ändert sich 2015 genau?

Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem können ab 2015 wie bereits bei der Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten gesetzlich klar geregelt. 


Wie fördert der Staat die Basisrente?

Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt  es nicht. Generell ist jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Für 2014 werden vom Fiskus 78 Prozent der Beiträge für Basisrenten als Sonderausgaben anerkannt. Bisher war das Beitragsvolumen gedeckelt und lag bei 20.000 Euro pro Jahr, für Verheiratete bei 40.000 Euro. Ab dem kommenden Jahr gelten dann die neuen Fördergrenzen.  

Für wen lohnt sich die Basisrente?

Die Basisrente bleibt insbesondere für Selbstständige erste Wahl beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Denn sie haben nur damit die Möglichkeit, aus unversteuertem Einkommen relativ hohe Summen in die private Altersvorsorge zu investieren und einen großen Anteil davon steuerlich abzusetzen. 

Die Förderung können auch Arbeitnehmer und Beamte nutzen. Nur ist der Fördereffekt bei ihnen – anders als bei den meisten Selbstständigen – geringer. Denn laut Gesetz werden andere Vorsorgeaufwendungen neben den Beiträgen zu einer Basisrente  bis zu einer Fördergrenze von bisher 20.000 Euro und ab dem kommenden Jahr bis zu 22.172 Euro ebenfalls berücksichtigt – darunter beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Spielraum für absetzbare Beiträge sinkt damit entsprechend – je nachdem, wie hoch die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers für die gesetzliche Rente im Jahr sind. Selbstständige zahlen in der Regel keine Beiträge zur gesetzlichen Rente und können daher den Förderrahmen maximal ausschöpfen. 

Was ist die Basisrente?

Bei der Basisrente handelt es sich im Prinzip um eine private Rentenversicherung – mit garantierten Leistungen und einer nicht garantierten Überschussbeteiligung. Ein Berufsunfähigkeitszusatzschutz (BUZ) kann integriert werden, wenn der  BUZ-Beitragsanteil unter 50 Prozent liegt. Seit 2014 ist auch ein vollständiger Berufsunfähigkeitsschutz als Basisrente förderfähig, sofern die sich daraus ergebende Rente im Berufsunfähigkeitsfall lebenslang gewährt wird. 

Was muss ich bei einer Basisrente beachten?

An den Basisrenten-Vertrag hat der Gesetzgeber gewisse Auflagen geknüpft: Wer das eingezahlte Kapital entnimmt, beleiht, verpfändet oder anderweitig verwertet, verliert die Förderung. Der Vertrag muss statt einer Kapitalzahlung eine lebenslange monatliche Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden darf. Für Verträge, die seit 2012 geschlossen wurden, gilt wegen der Rente mit 67 erst das 62. Lebensjahr. Der GDV weist zudem daraufhin, dass das Vorsorgekapital der Basisrente während der Ansparzeit vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Das heißt: Weder die Agenturen für Arbeit noch das Sozialamt oder eventuelle Gläubiger haben Zugriff auf die Basisrente. Nur die spätere Rente ist oberhalb der Freigrenzen pfändbar. Da die staatliche Förderung ausschließlich über Steuervorteile läuft, ist vor Vertragsabschluss steuerliche Beratung dringend zu empfehlen. 


Ansprechpartnerin:

Una Großmann
Tel.: 030 / 2020-5902
u.grossmann@gdv.de


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